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Stille Gesellschaften als Steuerplanungsvehikel
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Qualifikation von stillen Gesellschaftsbeteiligungen in den einzelnen Staaten werden solche atypisch oder typisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen des Öfteren als Steuergestaltungsinstrument eingesetzt. In letzter Zeit sind insbesondere stille Gesellschaftsbeteiligungen an italienische Gesellschaften verstärkt in diesem Sinne verwendet worden. Segat (European Taxation 2000, 499 ff.) gibt in diesem Zusammenhang einen Überblick über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer stillen Gesellschaft nach italienischem Recht. Aus österreichischer Sicht ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu erwähnen, dass nach Art. 7 Abs. 8 DBA Österreich-Italien anders als nach vielen anderen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur stille Gesellschaften des österreichischen Rechts, sondern auch stillen Gesellschaften des italienischen Rechts unter den Betriebstättenartikel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Italien subsumiert werden. Daraus ergeben sich insbesondere im Verhältnis zwischen Österreich und Italien interessante Gestaltungsmöglichkeiten.