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Künstlermanagement- und Produktionsgesellschaften im Verhältnis zur Schweiz
Anlässlich von Konsultationen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich im August 2000 in Dresden wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die im deutsch-schweizerischen und im österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Künstler- und Sportlerklausel dahingehend auszulegen ist, dass der letzte Satz von Artikel 17 Abs. 1 im Wesentlichen die Rechtswirkungen des Artikels 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens entfaltet. Daraus folgt, dass dann, wenn seitens eines österreichischen Veranstalters von einer schweizerischen Gesellschaft eine Showproduktion „gekauft" wird, die von der schweizerischen Gesellschaft aus Anlass der Mitwirkung an der österreichischen Veranstaltung erzielten Einkünfte in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens durch Einbehalt von 20% des Bruttoentgeltes verstößt nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen (Z 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des OECD-MA).
Im österreichisch-schweizerischen Verhältnis wurde darüber hinaus Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn bei einer österreichischen Showveranstaltung eine Funktionsteilung zwische...