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SWI 12, Dezember 2000, Seite 547

Britisches EDV-Consulting-Unternehmen

Hat ein britisches EDV-Consulting-Unternehmen von einer österreichischen Bank den Auftrag zur Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Softwarelösungen für den Zahlungsverkehr übernommen und entsendet es in Erfüllung dieses Auftrages Dienstnehmer zu der österreichischen Bank, um hier vor Ort die Projekte in direkter Abstimmung auf die Bedürfnisse der Bank zu entwickeln und bei ihr zu implementieren, dann ist zunächst festzustellen, ob die Auftragserfüllung unter Nutzung einer inländischen Betriebstätte erfolgt. Ist dies zu verneinen, weil dem britischen Unternehmen weder in der Bank noch auch außerhalb (z. B. in Hotelräumlichkeiten, die dauerhaft als Besprechungs- und Koordinierungszentrum genutzt werden) eine feste örtliche Einrichtung dauerhaft (zumindest für 6 Monate) zur Verfügung steht, dann ist das britische Unternehmen gemäß Art. 7 DBA-Großbritannien von der inländischen Besteuerung freizustellen. Die bloße Mitbenutzung der EDV-Einrichtung sowie von Besprechungsräumen der Bank begründet keine Betriebstätte. Denn die Nutzung müsste unter Bedingungen stattfinden, nach denen das hier entscheidende Merkmal erfüllt ist, demzufolge eine „feste örtliche Einrichtung" daue...

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