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SWI 12, Dezember 2000, Seite 548

Rentenbezug aus Deutschland

Werden von einem Zahnarzt nach Aufgabe seiner Praxisarbeit und nach einem Zuzug nach Österreich folgende drei Renten aus Deutschland bezogen:

S. 549– Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk (Körperschaft des öffentlichen Rechts),

– Unfallrente einer Berufsgenossenschaft,

– Berufsunfähigkeitsrente der Alten Leipziger Versicherung bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres,

dann wird auf Folgendes Bedacht zu nehmen sein :

Kann in Bezug auf die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gezahlten Rente eine Bescheinigung beigebracht werden, dass diese Rente als „Bezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinn von Art. 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens" anzusehen ist, dann ist diese Rente gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Abkommens unter Progressionsvorbehalt in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Da es um Qualifikationsfragen nach deutschem Steuerrecht geht, müsste eine solche Bescheinigung auf deutscher Seite von der rentenzahlenden Stelle oder von der deutschen Finanzverwaltung ausgestellt werden.

Gleiches gilt für die Unfallrente; sollte eine solche Bescheinigung in Bezug auf die Unfallrente der Berufsgenossenschaft nicht beigebracht werden können, dan...

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