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SWI 8, August 1998, Seite 351

Österreichische EU-Präsidentschaft: Programm zur Steuerharmonisierung

PROGRAMME OF THE AUSTRIAN EU PRESIDENCY CONCERNING TAX HARMONIZATION

Elfriede Zach

Austria is the first of the new EU-Member States to take the chair of the European Council as from 1 July 1998 for a period of six months. At the ECOFIN Council of 6 July 1998 the Austrian Federal Minister of Finance has introduced the programme of the presidency as far as tax harmonization is concerned. It was clearly stated that the tax harmonization within the Community will be one of the important items. At present, several draft directives are already on the table to be discussed, others are expected to be presented by the Commission in the near future.

I. Österreichische EU-Präsidentschaft

Im Juli 1998 hat Österreich als erstes der neuen EU-Mitglieder für sechs Monate den Ratsvorsitz übernommen. Am ECOFIN vom wurden die wesentlichen Themen der österreichischen Präsidentschaft auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung vorgestellt. Der Bundesminister für Finanzen hat dabei betont, daß es einen Schwerpunkt der österreichischen Präsidentschaft bildet, Fortschritte in der Steuerharmonisierung zu erzielen. Bei den im kommenden Halbjahr zu behandelnden Themen handelt es sich zum Teil um Dossiers, die bereits seit längerer Zeit in Diskussion stehen, zum Teil werden die Vorhaben jedoch unter österreichischem Vorsitz erstmals beraten.

II. Überblick über die Steuerthemen

Im Steuerbereich werden im Rahmen der österreichischen Präsidentschaft folgende Themenbereiche die Schwerpunkte darstellen:

l Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs

- Verhaltenskodex

- Sicherung einer effektiven Mindestbesteuerung für grenzüberschreitende Zinsenzahlungen

- Beseitigung der Quellensteuer für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen

l Energiebesteuerung

l Weiterentwicklung auf dem Gebiete der Mehrwertsteuer

III. Die Vorhaben im einzelnen

A. Bereits vorliegende Dossiers

1. Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs

1.1. Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

Steuerliche Begünstigungen in einzelnen Mitgliedstaaten, die nur an Gebietsfremde gewährt werden, führen zu einer verstärkten Anziehung mobiler Produktionsfaktoren. Dies hat Verzerrungen des Binnenmarktes, Steuereinbußen und eine verstärkte Belastung der weniger mobilen Produktionsfaktoren zur Folge. Auf dem Gebiet der direkten Steuern S. 352ist der Fortschritt der Harmonisierung nur gering. Realistischerweise kann auch in absehbarer Zukunft keine wirklich umfassende Harmonisierung erwartet werden.

Durch die Verabschiedung des Verhaltenskodex im ECOFIN vom wurde aber zumindest ein erster Schritt zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten gesetzt. Als potentiell schädlich gelten alle Maßnahmen, die gemessen am normalen Besteuerungsniveau des betreffenden Mitgliedstaates eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung bewirken.

Als erste Maßnahme zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs wurde daher die sogenannte Code-of-Conduct(CoC)-Gruppe eingesetzt, die für zwei Jahre unter britischem Vorsitz (Financial Secretary Dawn Primarolo) steht. Zur Unterstützung der CoC-Gruppe ist die Einsetzung technischer Untergruppen vorgesehen, deren primäre Aufgabe es sein wird, potentiell schädliche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu identifizieren. Auswirkungen auf den österreichischen Vorsitz ergeben sich insoweit, als der erste Bericht der Code-of-Conduct-Gruppe am ECOFIN am präsentiert werden soll.

1.2. Zinsenbesteuerung

In fast allen Mitgliedstaaten werden Nichtansässige (beschränkt Steuerpflichtige) mit ihren Zinseneinkünften im Quellenstaat nicht besteuert. Wenn der Empfänger der Zinseneinkünfte in seinem Wohnsitzstaat die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Zinsen nicht erklärt, bleiben diese Einkünfte gänzlich unbesteuert. Zur Sicherung einer wenigstens einmaligen Besteuerung der Zinseneinkünfte wurde daher bereits im Verhaltenskodex das sogenannte Koexistenzmodell festgelegt. Dieses sieht vor, entweder eine Quellensteuer auf diese Einkünfte zu erheben oder dem Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers die für die Besteuerung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Im ECOFIN am wurden im Rahmen der Einigung über den Verhaltenskodex auch die maßgeblichen Grundsätze für die Sicherung einer einmaligen effektiven Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinsenzahlungen festgelegt. Gleichzeitig wurde die Kommission ersucht, einen Richtlinienvorschlag zu erstellen, der diesen Erfordernissen Rechnung trägt. Am hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag, KOM(98) 295 endg., vorgelegt. Dieser sieht entweder eine 20prozentige Mindestquellensteuer auf solche Zinsenflüsse vor oder eine Mitteilung an den Wohnsitzstaat des Einkünfteempfängers, die alle für die Besteuerung im Wohnsitzstaat maßgeblichen Informationen enthält.

Die Beratungen über diesen Richtlinienvorschlag werden unter österreichischem Vorsitz beginnen.

1.3. Quellensteuerfreiheit für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen

Die Quellensteuerfreiheit von Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen war ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets, das gemeinsam mit dem Verhaltenskodex beschlossen wurde. Derzeit sind die Quellensteuern für solche Zahlungen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Eine im Quellenstaat erhobene Steuer wird im Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers auf die dortige Steuer angerechnet. Dennoch bedeutet das für die Unternehmen einen Liquiditätsverlust, weil die Quellensteuer unmittelbar bei Zahlung einbehalten wird, die Anrechnung jedoch erst bei der Veranlagung erfolgt. Außerdem werden die Quellensteuern vom Bruttobetrag der Zahlungen erhoben. Da die Veranlagung im Wohnsitzstaat aber auf Nettobasis erfolgt, kann unter Umständen nur ein Teil der Quellensteuer zur Anrechnung S. 353kommen. Außerdem ist das Verfahren auch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Kommission hat am einen Richtlinienentwurf, KOM(98) 67 endg., vorgelegt. Die bisherigen Beratungen haben erwartungsgemäß gezeigt, daß jene Mitgliedstaaten, die Nettoimporteure von Kapital und Technologie sind, trotz eines bloß stufenweisen Abbaus der Quellensteuern Vorbehalte gegen eine solche Regelung haben. Aufgabe des österreichischen Vorsitzes wird es sein, die bereits begonnenen Beratungen fortzuführen und so weit wie möglich einen Kompromiß zu finden.

2. Energiebesteuerung

Der Richtlinienvorschlag aus dem Jahre 1997 gehört zu den Dossiers, die bereits seit längerer Zeit beraten werden. Derzeit unterliegen EU-weit nur Mineralöle (Heiz- und Treibstoffe) einer harmonisierten Mindestbesteuerung. Nach bereits zwei gescheiterten Vorschlägen der Kommission zur Energie- bzw. CO2-Steuer sieht der nunmehr vorliegende Vorschlag eine Ausdehnung der Mindestbesteuerung auf alle Energieträger (Kohle, Erdgas, Strom) vor. Ziele des Vorschlags sind die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt durch schrittweise Ökologisierung der Steuersysteme und die entsprechende Entlastung des Faktors Arbeit durch stärkere steuerliche Belastung des Faktors Energie. Da die Beratungen aber bisher keine wirkliche Annäherung der Standpunkte gebracht haben, wird es Aufgabe des Vorsitzes sein, Kompromißlösungen auszuarbeiten.

3. Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Obwohl auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Harmonisierung bereits am weitesten fortgeschritten ist, entspricht das derzeitige System in weiten Bereichen nicht den Erfordernissen des Binnenmarktes. So ist etwa das Mehrwertsteuerübergangssystem äußerst verwaltungsaufwendig, und zwar sowohl für die Unternehmer als auch für die Finanzverwaltung. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist auch die hohe Betrugsanfälligkeit. Das langfristige Ziel ist daher das endgültige System, das den Übergang zum Ursprungslandprinzip vorsieht. Derzeit konzentriert man sich jedoch auf kurzfristig zu verwirklichende Maßnahmen, die eine Vereinfachung des bestehenden Systems bringen sollen.

Folgende Richtlinienvorschläge liegen bereits vor und bilden den Gegenstand der Beratungen unter österreichischem Vorsitz:

3.1. Änderung der 8. MWSt-Richtlinie; Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission; Neuregelung des Status des Mehrwertsteuerausschusses

Dieses Dossier steht bereits seit September 1997 in Beratung. Ausgangspunkt ist die Tatsache, daß die gegenwärtige Arbeitsweise des Mehrwertsteuerausschusses dem Problem der unterschiedlichen Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen der 6. MWSt-Richtlinie nicht ausreichend Rechnung trägt. Daher sollen gewisse Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen und gleichzeitig der Status des Mehrwertsteuerausschusses geändert werden. Die Beratungen über einen gegenüber dem Erstentwurf wesentlich geänderten Vorschlag, der die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission auf einige wenige Bestimmungen einschränkt, werden unter österreichischem Vorsitz weitergeführt.

3.2. Änderung der 6. MWSt-Richtlinie in bezug auf den Vorsteuerabzug und Aufhebung der 8. MWSt-Richtlinie

Die Diskussion über den Vorschlag, KOM(98) 377 endg., wird unter österreichischer Präsidentschaft aufgenommen. Vorgesehen ist, daß für bestimmte Aufwendungen S. 354(z. B. im Zusammenhang mit PKW, weiters für Unterkunft und Verpflegung) ein mindestens 50%iger Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Geplant ist ferner die Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten angefallene Vorsteuern im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu berücksichtigen und die 8. MWSt-Richtlinie aufzuheben. Zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten soll ein Finanzausgleich erfolgen.

3.3. Besteuerung von Anlagegold

Zu diesem Thema sind die Beratungen bereits so gut wie abgeschlossen. Gegenstand ist eine Sonderregelung für Umsätze mit Anlagegold (unechte Befreiung), die Definition des Begriffes Anlagegold sowie die Frage der Behandlung von Goldmünzen. Vorgesehen ist eine Optionsmöglichkeit für Besteuerung.

Nachdem die grundsätzliche Einigung über den Vorschlag erzielt worden war, wurde von einer Delegation die Zustimmung von der Wiederaufnahme der Beratungen im nichtsteuerlichen Bereich (Richtlinie zur Punzierung von Edelmetallen) abhängig gemacht. Da die Bereitschaft zur Unterstützung dieses Wunsches bekundet wurde, ist aller Voraussicht nach im Herbst im ECOFIN mit einer Annahme der Richtlinie zu rechnen.

B. Noch vorzulegende Richtlinienvorschläge

1. MWSt-Sätze (Normalsatz)

Der Vorschlag wird voraussichtlich im Herbst von der Kommission übermittelt werden. Die derzeitige Regelung sieht Mindestsätze (Normalsteuersatz mindestens 15%) vor; sie ist mit Ende 1998 befristet.

2. Regelungen betreffend den Fiskalvertreter

Dabei sollen Empfehlungen der SLIM-Initiative aufgegriffen werden. Gegenstand wird eine Vereinheitlichung der Regelungen über den Fiskalvertreter sein. Der diesbezügliche Richtlinienvorschlag ist für Oktober geplant.

3. Erweiterung des Anwendungsbereiches der Beitreibungsrichtlinie

Geplant ist die Ausdehnung der Vollstreckungsrechtshilfe auf direkte Steuern. Der Richtlinienvorschlag wird voraussichtlich im Oktober 1998 vorgelegt.

IV. Veranstaltungen in Österreich im Zusammenhang mit dem EU-Ratsvorsitz

1. Steuerkonferenz 13. und in Wien

In der Hofburg in Wien fand am 13. und eine internationale Konferenz unter dem Titel „Steuerwettbewerb und Harmonisierung der Steuerpolitik in der Europäischen Union" statt. Diese Tagung, die vom Bundesministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsforschungsinstitut veranstaltet wurde, brachte Referate und Diskussionsbeiträge namhafter Experten aus dem Bereich der Wirtschaft und des Steuerrechts. In seiner abschließenden Zusammenfassung betonte der Bundesminister für Finanzen, er fühle sich trotz der zum Teil unterschiedlichen Auffassungen darin bestärkt, daß auf europäischer Ebene die Verantwortung für ein Mindestmaß an Koordination im Bereich der Steuerpolitik wahrgenommen werden müsse. Die Beiträge der Vortragenden und der Diskutanten hätten jedenfalls einen wesentlichen Input für die laufende Diskussion geliefert. Die weitere Aufgabe sei es nun, aus den neu gewonnenen Erkenntnissen die notwendigen politischen Schlüsse zu ziehen.

2. Informeller ECOFIN 25. bis in Wien

Ende September werden sich die europäischen Wirtschafts- und Finanzminister in Wien anläßlich des informellen ECOFIN treffen. Auch hier wird naturgemäß das Thema der Steuerharmonisierung einer der Hauptdiskussionspunkte sein.

Elfriede Zach

. Elfriede Zach ist stellvertretende Abteilungsleiterin in Angelegenheiten der EU-Steuerharmonisierung im Bundesministerium für Finanzen.

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