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SWI 8, August 1998, Seite 350

Option auf Weiteranwendung des DBA-USA 1956

Das neue DBA-USA vom enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Einkünfte von der in Artikel 28 Abs. 3 des DBA-USA vom vorgesehenen einjährigen Verlängerungsoption Gebrauch machen, genügt, daß sie selbst eine entsprechende Entscheidung treffen (die sie allerdings dann für sämtliche aus Österreich bezogenen Einkünfte bindet) und daß sie in der Lage sind, diese Willensbildung erforderlichenfalls entsprechend zu dokumentieren. Es ist nicht erforderlich, eine formelle Optionserklärung gegenüber österreichischen Finanzämtern abzugeben.

Allerdings ist zu beachten, daß im Fall des Bezuges steuerabzugspflichtiger Einkünfte aus Österreich die Option ebenfalls nur vom US-Abgabepflichtigen, nicht aber von dem zum Steuerabzug in Österreich Verpflichteten ausgeübt werden kann. Schließt daher der inländische Veranstalter eines Pop-Konzertes mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen sich die US-Gesellschaft ihrerseits verpflichtet, in den USA oder in Drittstaaten ansässige Künstler vertraglich für di...

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