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In Österreich lebender Amerikaner als Dienstnehmer einer US-Gesellschaft mit beruflichem Einsatzgebiet in Osteuropa
Nach dem bis Ende 1998 geltenden DBA Ö-USA aus dem Jahr 1956 tritt eine durch das Abkommen nicht behebbare Doppelbesteuerung ein, wenn ein amerikanischer Staatsbürger in Österreich ansässig ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn, Rußland und Polen als Verkäufer von Computerprogrammen tätig ist. Denn die „Quelle" von Arbeitseinkünften ist grundsätzlich dort gelegen, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; im vorliegenden Fall sonach in Drittstaaten. Bei Personen, die nach dem alten Abkommen kraft Staatsbürgerschaft in den USA und gleichzeitig kraft ihres Wohnsitzes auch in Österreich ansässig sind, kommt lediglich Artikel XV des Abkommens zur Anwendung, der aber keine Steuerentlastung für in Drittstaaten erzielte Einkünfte vorsieht. In Fällen dieser Art könnte aber auf der Grundlage von § 48 BAO eine Anrechnung der in den USA erhobenen Steuer auf die österreichische Steuer erwirkt werden.
Die Rechtslage ändert sich allerdings ab 1999 mit dem Wirksamwerden des DBA Ö-USA vom . Angesichts des Umstandes, daß auch die Familie in Österreich lebt, wird Österreich als Ansässigkeitsstaat zu werten sein und es wird folglich gemäß Artikel 1...