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Slowenische Musikgruppe in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft
(BMF) - Engagiert ein österreichischer Veranstalter eine slowenische Musikgruppe, die in der Rechtsform einer steuerlichen Mitunternehmerschaft organisiert ist und der nur in Slowenien ansässige (und in Österreich nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende) Musiker angehören, dann ist von der hiefür bezahlten Gage der Steuerabzug nach § 99 EStG vorzunehmen.
Aus EAS 1002 läßt sich nicht ableiten, daß bei einer Musikgruppe, deren Mitglieder dem inländischen Veranstalter namentlich genannt werden, der Steuerabzug unterbleiben könnte. Denn in EAS 1002 ging es um die Frage, was zu geschehen hat, wenn einer Musikgruppe nicht nur beschränkt steuerpflichtige ausländische - wie im vorliegenden Fall -, sondern auch unbeschränkt steuerpflichtige inländische Musiker angehören; da der Steuerabzug nur bei Einkünftezuflüssen an beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist, wurde in EAS 1002 die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Veranstalter weiß, welche Beträge den unbeschränkt steuerpflichtigen Musikern ausbezahlt werden, insoweit keine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht. (EAS 1257 v. )