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SWI 8, August 1998, Seite 349

Vergabe von Übersetzungsaufträgen an einen in der Ukraine lebenden Übersetzer

Übernimmt ein in der Ukraine ansässiger Übersetzer von einem österreichischen Unternehmen Übersetzungsaufträge, die größtenteils in der Ukraine, teilweise aber auch in Österreich ausgeführt werden, dann unterliegen die hiefür bezogenen Honorare gemäß Artikel 11 des DBA Ö-UdSSR der ausschließlichen Besteuerung in der Ukraine. Nur dann, wenn die Inlandstätigkeiten insgesamt 183 Tage überschreiten sollten, dann ist jener Teil der Übersetzerhonorare, der aliquot auf die Inlandstätigkeit entfällt, in Österreich der Besteuerung zu unterziehen und in der Ukraine von der Besteuerung freizustellen. Das derzeit nach wie vor anwendbare DBA Ö-UdSSR verlangt hiebei nicht, daß die 183-Tage-Frist in einem einzigen Jahr überschritten wird; vielmehr reicht es für das Entstehen des österreichischen Besteuerungsanspruches aus, daß die Vertragserfüllung gegenüber dem österreichischen Auftraggeber insgesamt einen Inlandsaufenthalt von mehr als 183 Tagen erfordert.

Sollte in Österreich von dem Übersetzer eine GmbH gegründet werden, wobei in Österreich nicht nur der Sitz, sondern auch die Geschäftsleitung gelegen sein müßte, S. 350dann würden die GmbH-Gewinne in der Ukraine nur insoweit steuerlich erfaßbar werd...

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