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Inlands-Betriebstättenverluste deutscher Gesellschaften
Wird eine deutsche verlustbringende GmbH (Betriebsgesellschaft), die auch in ihrer österreichischen Betriebstätte 1997 einen Verlust in Höhe von 1 Mio. S erlitten hat, mit Wirkung ab auf ihre deutsche Mutter-GmbH & Co KG (Besitzgesellschaft) umgewandelt, dann ist folgendes zu beachten :
Art. II UmgrStG erfaßt Umwandlungen i. S. d. UmwG, d. h. errichtende und verschmelzende Umwandlungen. Verschmelzende Umwandlungen sind solche auf den Hauptgesellschafter. Hauptgesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein. Da das Gesetz nicht zwischen der Rechtsform oder der Nationalität des Gesellschafters unterscheidet, fällt auch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren ausländischen Hauptgesellschafter unter Art. II leg. cit. Ist der Hauptgesellschafter ein EU-Angehöriger, ist nicht einmal die sonst erforderliche Führung eines Betriebes als Anwendungsvoraussetzung notwendig. Fällt die grenzüberschreitende Umwandlung unter Art. II UmgrStG, geht auch ein vortragsfähiger Verlust der untergehenden Kapitalgesellschaft auf den Rechtsnachfolger über; dies ist dann steuerwirksam, wenn ein inländischer Betrieb nach der Umwandlung zur Betriebstätte des ausländisch...