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SWI 8, August 1998, Seite 389

EuGH: Lieferung nachgeahmter Parfümeriewaren mehrwertsteuerpflichtig

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-3/97 John Charles Goodwin u. a. hatte sich der EuGH mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Herr Goodwin und Herr Unstead waren im Rahmen eines Strafverfahrens beschuldigt worden, daß sie beim Verkauf nachgeahmter Parfümeriewaren Mehrwertsteuer hinterzogen hätten. Herr Goodwin war angeklagt, nachgeahmte Parfümeriewaren gekauft und sie weiterverkauf zu haben, ohne in das Mehrwertsteuerregister eingetragen zu sein. Herr Unstead war angeklagt, bei Herstellung, der Erzeugung, dem Vertrieb und dem Verkauf nachgeahmter Parfümeriewaren im Rahmen eines Unternehmens teilgenommen zu haben, das er gemeinsam mit anderen Personen betrieb und das ebenfalls nicht in das Mehrwertsteuerregister eingetragen war. Die Angeklagten waren der Ansicht, daß die Lieferung nachgeahmter Parfümeriewaren nicht unter den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Dies begründeten sie damit, daß nach der Rechtsprechung des EuGH die unerlaubte Lieferung von Gegenständen nicht unter den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fiele. Der Rechtsstreit gelangte zum Court of Appeal, das dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV vorlegte: Fällt die Lieferung nachgeahmte...

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