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Tätigkeit als persönlich unabhängige Bergwanderführerin
Eine Bergwanderführerin, die eigenverantwortlich die vorgegebene Tour aufgrund von Witterung, Geländebedingungen und Leistungsniveau der Teilnehmer anpassen kann, keinen persönlichen Weisungen unterliegt und ihre dislozierte Tätigkeit ohne Berichts- oder Meldepflichten, aus denen sich eine Kontrollmöglichkeit ergibt, ausübt, erbringt ihre Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit ().
Sachverhalt
Eine deutsche Reiseveranstalterin erhielt aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer österreichischen GmbH Bergführer vermittelt. Im Rahmen einer „Alpenüberquerung“ waren die Gruppen vier Tage in Österreich mit österreichischen Bergführern unterwegs. Die ÖGK ging im Fall einer solchen Bergführerin von einem Dienstvertrag nach § 4 Abs 2 ASVG aus. Das BVwG ging aufgrund der von der Bergführerin eingebrachten Beschwerde vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags nach § 4 Abs 4 ASVG aus. Es stellte fest, dass die Organisation der Wanderreise durch den deutschen Veranstalter erfolgte (Termine auf der Homepage, Buchungen, Reservierung der Unterkünfte, Gepäcktransfers, Rahmenprogramm, etc). Schriftliche Verträge gab es weder zwischen dem deutschen Veranstalter und der österreichischen GmbH...