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PV-Info 6, Juni 2026, Seite 3

Sozialplan richtig strukturieren - VwGH bestätigt Kommunalsteuerfreiheit von „Stufenpensionen“

Sissy Kastner

Sozialpläne gewinnen in wirtschaftlich angespannten Zeiten zunehmend an Bedeutung - gleichzeitig steigt die Komplexität in der Personalverrechnung. Unter anderem werfen zB laufende Überbrückungsleistungen (sogenannte „Stufenpensionen“) schwierige Abgrenzungsfragen auf. Der VwGH hat jüngst in seiner Entscheidung vom , Ra 2024/15/0016, klargestellt, dass nicht die Zahlungsform, sondern der wirtschaftliche Zweck für die steuerliche Beurteilung ausschlaggebend ist. Daraus ergeben sich wesentliche Leitlinien für die Praxis.

Der VwGH hatte zu beurteilen, ob laufende Überbrückungsleistungen aus einem Sozialplan als Arbeitslohn oder als Versorgungsleistung zu qualifizieren sind. Anlassfall war ein Sozialplan im Zuge einer Betriebsstilllegung, der bis zum Pensionsantritt laufende ZahlunS. 4 gen vorsah. Die Leistungen richteten sich überwiegend an ältere Arbeitnehmer, bei denen arbeitgeberseitige Kündigungen mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wären. Ziel war daher auch, einvernehmliche Beendigungen zu ermöglichen.

Die Finanzverwaltung sah in den Zahlungen eine Gegenleistung für den Verzicht auf weitere Erwerbstätigkeit und unterwarf diese der Kommunalsteuer. Dem widersprach der VwGH: Entsch...

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