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Arbeitslosigkeit bei geringfügiger Beschäftigung
Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus. Der VwGH hat zum Vorliegen dieser Voraussetzung bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zuletzt in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen ().
Sachverhalt
Der Arbeitslose bezog im Mai 2024 insgesamt ein Einkommen von 532,30 €, nämlich aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der X GmbH 477,50 € und aus der ebenfalls geringfügigen Beschäftigung bei der Y GmbH weitere 54,80 €. In Summe war die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024: 518,44 €) daher überschritten. Bei der Y GmbH absolvierte der Arbeitslose (lediglich) im Jahr 2024 tageweise Einsätze am 4. 3., am 11. 5., am 19. 6. und am .
Bis bezog der Arbeitslose Arbeitslosengeld. Am stellte er mit Geltendmachungsdatum am einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit Bescheid vom widerrief das AMS mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 24 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes vom 1. bis und verpflichtete den Arbeitslosen zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes.
Pflichtversicherung
Der VwGH bestätigte diese Entscheidung. Die wesentliche Begründung dafür wird im Folgende...