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Tschechisches Elterngeld ist mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbar
Während das tschechische Elterngeld eine Vollzeiterwerbstätigkeit ohne Zuverdienstgrenze ermöglicht und die Betreuung des Kindes durch eine fremde erwachsene Person erfolgen kann, ist zentrale Voraussetzung für den Bezug des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes die Einschränkung der Erwerbstätigkeit, um sich in dieser Zeit der Kindererziehung zu widmen. Die beiden Leistungen sind daher nach Funktion und Struktur nicht miteinander vergleichbar; damit scheidet die Anwendung des § 6 Abs 3 KBGG - und auch des Art 68 VO (EG) 883/2004 - von vornherein aus ().
Sachverhalt
Die Klägerin lebt mit Ehemann und der am geborenen Tochter in der Slowakei. Ab war die Klägerin in Tschechien unselbständig beschäftigt. Seit ist das Dienstverhältnis karenziert. Aufgrund eines Antrags bezog sie vom bis tschechisches Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 8.602 €. Der Ehegatte der Klägerin war bis in der Slowakei erwerbstätig. Seit 1. 7 .2018 ist er in Österreich unselbständig beschäftigt und bezog für seine Tochter auch eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe. Mit dem am bei der ÖGK eingelangten Antrag begehrte die Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ab i...