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Notstandshilfe und Bezug einer ersatzweisen Winterfeiertagsvergütung nach dem BUAG
Das im BUAG geregelte System der Winterfeiertagsvergütung schafft einen pauschalierten Rückvergütungsanspruch des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung an den Feiertagen, die in der Weihnachtszeit liegen. Damit soll das Motiv, Arbeitsverhältnisse kurz vor Weihnachten zu beenden, beseitigt werden. Steht ein Arbeitnehmer während dieser Zeit in keinem dem BUAG unterliegenden Beschäftigungsverhältnis, steht ihm selbst unter bestimmten Voraussetzungen ein - betraglich allerdings gekürzter - Ersatzanspruch gegenüber der BUAK zu. Die Auszahlung dieser ersatzweisen Winterfeiertagsvergütung steht aber dem Bezug einer Notstandshilfe nicht entgegen, auch wenn der Arbeitnehmer an den Tagen, an denen der Anspruch ausbezahlt wird, pensionsversichert ist ().
Winterfeiertagsregelung
Die Winterfeiertagsregelung wurde 1996 geschaffen (BGBl 1996/417, ausgegeben am ) und sieht einen pauschalen Rückvergütungsanspruch des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung an (gesetzlichen und „kollektivvertraglichen“) Feiertagen in der Weihnachtszeit - das sind namentlich der 24., 25., 26. und 31. 12. sowie der 1. und 6. 1., soweit sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen - vor (§ 13i BUAG). ...