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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5219-1

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (4. Auflage)

IV. Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Überblick

A. Einleitung

239

Folgende Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen, damit der Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt (siehe dazu auch die Checkliste im Anhang).

240

Grds ist zwischen positiven und negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die Darlegung der Verfehlung, Offenlegung der bedeutsamen Umstände bei Verkürzungsdelikten, Schadensgutmachung (inkl eines etwaigen Zuschlages gem § 29 Abs 6) und Täternennung vorliegen müssen (positive Wirksamkeitsvoraussetzungen), jedoch noch keine Sperrwirkung mangels Rechtzeitigkeit eingetreten sein darf (negative Wirksamkeitsvoraussetzung), damit der Selbstanzeige volle Strafaufhebung zukommt.

B. Darlegung der Verfehlung - Offenlegung der bedeutsamen Umstände

241

Inhaltlich muss eine strafbefreiende Selbstanzeige sowohl die

  • Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 1) gegenüber

    -

    dem Zollamt Österreich, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften diesem obliegt, sonst

    -

    einem Finanzamt oder dem ABB als auch

  • bei Verkürzungsdelikten die Offenlegung der bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs 2) umfassen.

Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszah...

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