Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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IV. Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Überblick
A. Einleitung
239
Folgende Voraussetzungen müssen kumuliert vorliegen, damit der Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt (siehe dazu auch die Checkliste im Anhang).
240
Grds ist zwischen positiven und negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass die Darlegung der Verfehlung, Offenlegung der bedeutsamen Umstände bei Verkürzungsdelikten, Schadensgutmachung (inkl eines etwaigen Zuschlages gem § 29 Abs 6) und Täternennung vorliegen müssen (positive Wirksamkeitsvoraussetzungen), jedoch noch keine Sperrwirkung mangels Rechtzeitigkeit eingetreten sein darf (negative Wirksamkeitsvoraussetzung), damit der Selbstanzeige volle Strafaufhebung zukommt.
B. Darlegung der Verfehlung - Offenlegung der bedeutsamen Umstände
241
Inhaltlich muss eine strafbefreiende Selbstanzeige sowohl die
Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 1) gegenüber
-dem Zollamt Österreich, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften diesem obliegt, sonst
-einem Finanzamt oder dem ABB als auch
bei Verkürzungsdelikten die Offenlegung der bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs 2) umfassen.
Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszah...