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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5219-1

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (4. Auflage)

XVI. Verfall von Monopolgegenständen

§ 29 Abs 4:

Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen. (BGBl I 2010/104)

1400

Wie im § 17 Abs 4 ist auch im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen, damit sie nicht in den freien Verkehr gelangen.

1401

Monopolgegenstände betreffen nur mehr das „Tabakmonopol“ (seit Salz- und Alkoholmonopol aufgehoben worden sind). Gleiches wie für Monopolgegenstände gilt für Behältnisse und Beförderungsmittel iS des § 17 Abs 2, wenn die Entfernung der besonderen Vorrichtungen, die die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, nicht möglich ist. Ein Wertersatz ist aber für den Fall der Nichtvollziehbarkeit des Verfalles nicht festzusetzen (§ 29 Abs 4) Siehe im Detail K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 25.

1402

Da der Verfall nach § 17 Abs 1 ausnahmslos nur (ausgewählte) Vorsatzdelikte betrifft, kommt ein Verfall nach § 29 Abs 4 für Selbstanzeigen, die (grob) fa...

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