Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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XV. Rechtzeitigkeit: Meldeverpflichtungen nach § 121 BAO und § 18a UStG
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Im Zuge des SchenkMG 2008 wurden bestimmte Meldeverpflichtungen für Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden in § 121a BAO festgeschrieben. Die diesbezügliche vorsätzliche Unterlassung stellt eine FO nach § 49a dar.
Der Begutachtungsentwurf zum SchenkMG 2008 (171/ME 23. GP) sah vor, dass § 29 explizit nicht zur Anwendung kommen sollte. Die Erläuterungen zum Entwurf führten dazu aus, dass eine Anzeigeverpflichtung gerade den Sinn einer zeitnahen Information über die Zuwendungsvorgänge hat und deshalb eine spätere Selbstanzeigemöglichkeit ausgeschlossen werden muss.
Die Versagung der Selbstanzeigemöglichkeit hätte einen wesentlichen, verfassungsrechtlich bedenklichen Systembruch des österreichischen FinStrG dargestellt, weil nach diesem (bis dahin) alle Finanzvergehen selbstanzeigefähig waren (siehe Rz 209). Aufgrund heftiger Kritik wurde schlussendlich anstatt eines völligen Ausschlusses der Selbstanzeigemöglichkeit diese zeitlich auf ein Jahr ab dem Ende der Anzeigepflicht des § 121 Abs 4 BAO eingeschränkt (§ 49a Abs 2). Die in § 29 Abs 3 genannten Ausschlussgründe sind jedoch ebenfalls zu beachten.
Im Hinblick auf die Rsp des VfGH (, B 552/94) ...