Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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XIII. Rechtzeitigkeit: Abgrenzung § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall und § 29 Abs 3 lit c
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Zur Abgrenzung zwischen § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall und Abs 3 lit c und der diesbezüglich ausführlichen Kritik siehe Scheil (Selbstanzeige Rz 462).
1284
Nach Lang/Hölzl ist die speziellere - weil nur auf Verletzung von Zollvorschriften anwendbare Bestimmung - des § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall auch bei der finanzbehördlichen Nachschau etc heranzuziehen (Lang/Hölzl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29 Rz 161). Steht die Entdeckung einer Zollzuwiderhandlung unmittelbar bevor und ist das dem Täter klar, so ist seine Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung gem § 29 Abs 3 lit b zweiter Fall verspätet und § 29 Abs 3 lit c kommt nicht in Betracht.
1285
Derzeit frei.