Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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III. Anwendungsbereich der Selbstanzeige
A. Umfasste Finanzvergehen bzw Abgaben - Einschränkungen
1. Umfasste Finanzvergehen
208
§ 1 Abs 1 erster Satz verweist hinsichtlich Finanzvergehen auf die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Handlungen. Finanzvergehen sind jedoch auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet sind (§ 1 Abs 1, 2. Satz). Diesbezüglich sind zB § 91 Alkoholsteuergesetz, § 42 Tabakmonopolgesetz, § 11 Mineralölsteuergesetz, § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz, § 29 Marktordnungsgesetz, § 85 Außenwirtschaftsgesetz 2011, § 8 Artenhandelsgesetz 2009 und § 7 Produktpirateriegesetz 2004 zu erwähnen.
209
Die Selbstanzeige ist bei jedem Finanzvergehen möglich und zulässig (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 57), soweit sie nicht explizit ausgeschlossen wird (so auch K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 3).
§ 29 ist daher nicht nur auf leichte, sondern auch auf schwere und qualifizierte Finanzvergehen - wie zB Abgabenbetrug nach § 39 - anwendbar (K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 4).
Auf die innere Einstellung des Täters kommt es bei der Selbstanzeige nicht an; es macht keinen Unterschied, ob der Täter aus Furcht vor der Entdeckung und Bestrafung oder aus Reue eine Selbstanzeige erstattet (so auch K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 3).
Wird zB als Verfehlung eine Ab...