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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5219-1

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (4. Auflage)

X. Rechtzeitigkeit: Keine Verfolgungshandlung

§ 29 Abs 3 lit a:

Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, [...]

A. Einleitung

896

§ 29 Abs 3 lit a unterscheidet sich von den anderen Ausschlussgründen des § 29 Abs 3 insb im Hinblick auf die Kenntnis des Selbstanzeigers. Denn diese Vorschrift erfordert nur das objektive Vorliegen einer Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 und nicht auch die Kenntnis des Täters davon.

Der Ausschlussgrund nach § 29 Abs 3 lit a kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht bereits eine Sperrwirkung nach § 29 Abs 1 (Betretung auf frischer Tat) oder § 29 Abs 3 lit b (Tatentdeckung und Kenntnis davon), lit c (finanzbehördliche Prüfungen) oder lit d (wiederholte Selbstanzeige) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige aktiv ist.

897

Wenn sich herausstellt, dass die Amtshandlung, die eine Verfolgungshandlung sein sollte, keine gewesen ist („vermeintliche Verfolgungshandlung“), zB weil sie nicht wegen des Verdachts gegen eine individuell bestimmte Person gesetzt worden ist oder gegen eine bestimmte Person, die, wie sich später herausst...

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