Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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XX. Verfahrensrechtliche Fragestellungen
A. Beurteilung der Wirksamkeit/Berichtspflichten an die StA
1620
Bei Erstattung einer Selbstanzeige vor bzw während einer Prüfung ist die Finanzstrafbehörde durch den Prüfer unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 80; OHB Abschn 8.11.2). Die Würdigung der Selbstanzeige obliegt „ausschließlich“ der zuständigen Finanzstrafbehörde (OHB Abschn 9.5.1.1.3).
1621
Eine Selbstanzeige nach § 29 steht der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht (siehe Rz 1641-1649). Ist dies nicht der Fall, so obliegt die Beurteilung, ob eine solche strafbefreiende Wirkung gegeben ist, der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung der Finanzstrafbehörde bzw dem Gericht (). Zum Rechtsmittelweg siehe Rz 1650-1672.
1622
Aufgrund des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) wurde zwischen BMF und BMJ vereinbart, dass die StA ab für die in die Gerichtszuständigkeit fallenden Selbstanzeigen (§ 53) grundsätzlich für deren Beurteilung zuständig ist, da jene Behörde über die Strafaufhebung entscheiden soll, welche auch für die Strafverfolgung zuständig wäre.
1623
Dies stellte sich jedoch aus m...