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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5219-1

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (4. Auflage)

XXI. Einzelfragen

A. Verhältnis § 29 zu abgabenrechtlichen Bestimmungen

1. Einleitung

1687

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ändert nichts an der vollendeten Straftat. Normiert das Abgabenrecht Rechtsfolgen, so treten diese - ungeachtet der strafbefreienden Wirkung - ein (zB K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 2).

2. Bemessungsverjährung

1688

Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die abgabenrechtliche Bemessungsverjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (zB ).

1689

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (zB ). Nicht erforderlich ist daher ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren (zB ) bzw die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (zB ; ). Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen (zB ).

1690

Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt daher auch dann, wenn eine Bestrafung wegen § 29 nicht zulässig ist (zB , 0153; K/S/D, FinStrG I6 § 29 Rz 2).

3. Verspätungszuschläge

1691

Die strafbefreiende Wirkun...

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