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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

4. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5219-1

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (4. Auflage)

XI. Rechtzeitigkeit: Keine Tatentdeckung und Kenntnis des Täters davon

§ 29 Abs 3 lit b:

Straffreiheit tritt nicht ein, [...]

b)

wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder [...] (BGBl I 2010/104)

A. Einleitung

1053

Als Begründung für diese Sperrwirkung führen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 58) aus, dass es nicht sinnvoll ist, Selbstanzeigen für Finanzvergehen, welche bereits entdeckt sind, strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen.

Der Ausschlussgrund nach § 29 Abs 3 lit b kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht bereits eine Sperrwirkung nach § 29 Abs 1 (Betretung auf frischer Tat) oder § 29 Abs 3 lit a (Verfolgungshandlung), lit c (finanzbehördliche Prüfungen) oder lit d (wiederholte Selbstanzeige) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige aktiv ist.

1054

Die unmittelbar bevorstehende Entdeckung einer Tat hat lediglich bei Zollvergehen Relevanz (so auch Bericht des Finanz- und Budgetaus...

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