Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
4. Aufl. 2026
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VIII. Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige - Beurteilungskriterien
A. Einleitung
869
Damit der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen kann, muss diese zwar nicht freiwillig (), jedoch rechtzeitig sein.
870
Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Darlegung der Verfehlung hat vor allem den Zweck, den Missbrauch der Selbstanzeigebestimmung zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen auszuschließen (Scheil, Selbstanzeige Rz 368). Im Tatzeitpunkt soll der Täter nicht abschätzen können, bis wann er seine Verfehlung darlegen kann, um straffrei zu werden. Der Gesetzgeber hat die „Daumenschrauben“ für Taktierer bei Selbstanzeigern in den einzelnen Novellen stetig angezogen (siehe Schrottmeyer in Leitner/Brandl, Finanzstrafrecht 2017, 110 ff).
871
Die Frage, wann die Selbstanzeige rechtzeitig ist, wird im Gesetz nicht geregelt, sondern lediglich, wann dies nicht mehr der Fall ist. Diese Bestimmungen finden sich in § 29 Abs 1 bzw Abs 3 und § 49a Abs 2 bzw § 49e Abs 4.
B. Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
872
Nach § 29 Abs 3 tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum „Zeitpunkt der Selbstanzeige“ bestimmte Sperrwirkungen aktiv sind. Für die Beurteilung der R...