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Betriebsstättenbegründung durch Beratungsleistungen
Kudert (PIStB 2026, 32 ff) analysiert drei Urteile des FG Düsseldorf vom , 10 K 2605/20, 2606/20 und 2609/20, zu deutschen Gesellschaftern, die über eine spanische Kapitalgesellschaft eine Ferienimmobilie erwarben und privat nutzten, ohne dies in den deutschen Einkommensteuererklärungen anzugeben. In Spanien wurde in den Jahren 2009 bis 2016 keine Steuer festgesetzt. Auch spanische Quellensteuern wurden in keinem Jahr erhoben oder abgeführt. In Deutschland lag daher nach dem FG Düsseldorf in allen Jahren eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, deren Höhe anhand einer fiktiven Kostenmiete plus Gewinnaufschlag bestimmt werde. Maßgeblich sei bereits die Nutzungsmöglichkeit, nicht erst die tatsächliche Nutzung. DBA-rechtlich handle es sich nicht um Dividenden, sondern um andere Einkünfte iSd Art 21 OECD-MA, sodass Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht zukomme.