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Pilotenleasing im internationalen Luftfahrtverkehr
Wird ein in Österreich ansässiger Pilot von einem in Dubai ansässigen bloßen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen an ein in Malta ansässiges Luftfahrtunternehmen iSd Art 8 DBA Malta überlassen, dann dürfen die Einkünfte gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta in Malta besteuert werden, da diesfalls die unselbständige Arbeit für die maltesische Fluggesellschaft und somit „an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird“. Das Besteuerungsrecht an den von Art 15 Abs 3 DBA Malta erfassten Pilotengehältern steht Malta zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Malta befindet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der zivilrechtliche Arbeitgeber in Dubai ansässig ist (EAS 2800; EAS 3287; , Salzburger Steuerdialog 2010 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht, BMF-010221/2575-IV/4/2010). Folglich nimmt Österreich die Einkünfte im Wege der Befreiungsmethode iSd Art 23 Abs 1 DBA Malta unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung aus (vgl , zu EAS 3448).
Hingegen kann Art 15 Abs 3 DBA Vereinigte Arabische Emirate (VAE) von vornherein nicht anwendbar sein, weil das gegenständlich einzi...