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SWI 4, April 2026, Seite 268

BFG: Doppelnichtbesteuerung von Bezügen aus der deutschen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Bezüge aus der deutschen VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), die aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewährt werden, sind unter Art 19 Abs 2 DBA Deutschland einzuordnen und dürfen nur in Deutschland besteuert werden.

Der Methodenwechsel nach Art 28 Abs 1 lit a DBA Deutschland ist nicht auf Einkünfte anwendbar, bei denen bereits nach der Verteilungsnorm des Art 19 Abs 2 DBA Deutschland das Besteuerungsrecht abschließend geregelt wird.

Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Steuerpflichtige bezog - neben einer österreichischen Pension - Ruhestandsbezüge aus Frankreich und Deutschland: Der Steuerpflichtige, der selbst nie im öffentlichen Dienst tätig gewesen war, erhielt im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aufgrund einer früheren Tätigkeit der Ex-Gattin im öffentlichen Dienst ua einen Rentenanspruch gegenüber der VBL. Bei der VBL handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den öffentlichen Dienst, die sowohl durch Beiträge des Arbeitgebers als auch durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird.

Hinsichtlich der aus Frankreich und Deutschland stammenden Bezüge argumentierte der Steuerpflichtige mit einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung, da die Rentenbeiträge, die zum Teil vom Arbeitne...

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