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Feststellungs- und Einkommensteuererklärung begründen unterschiedliche materielle und prozessuale Taten (dt)
PStR 2025, 265 (BGH , 1 StR 39/25)
Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden ESt-Erklärung sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffend und der ergangene Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Die Abgabepflichten zur Feststellungs- und ESt-Erklärung bestehen unabhängig voneinander.
Die Gefahr einer doppelten Ahndung des gleichen Unrechts bei Personenidentität des Feststellungs-/Erklärungsabgabeverpflichteten verneint der BGH. Je nach Konstellation liegt in der nachfolgenden /vorgehenden Erklärung eine mitbestrafte Nach- bzw Vortat.