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Tatbegriff; Gewerbsmäßigkeit; tatbestandliche Handlungseinheit; Realkonkurrenz; Betrug
ZWF 2026/4
(= RIS-Justiz RS0130965 [T6])
Während in gleichartiger Realkonkurrenz begangene Taten (ungeachtet einer durch § 29 StGB angeordneten Subsumtionseinheit) jeweils dem Tatbegriff des § 70 StGB entsprechen, stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit im weiten Sinn nur eine Tat iSd § 70 StGB dar. Folglich sind Feststellungen, denen zufolge das Betrugsgeschehen mehrere Dienstnehmer mehrerer Gesellschaften umfasste, wobei ein einheitlicher Willensentschluss des Angeklagten gerade nicht konstatiert wurde, im Hinblick auf die Erfordernisse des § 70 StGB nicht zu beanstanden.