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Nichtabzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten
ZWF 2026/10
§ 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG; § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass im Rahmen der normalen Betriebsführung ursächlich und ausschließlich vorliegt. Die Anwaltsdienstleistungen dürfen auch nicht dem Schutz der privaten Interessen des Abgabepflichtigen dienen. Zusätzlich darf nicht ein schuldhaftes Verhalten zum Strafverfahren und zu den daraus folgenden Strafverteidigungskosten geführt haben.
Im konkreten Fall wurde ein Einzelunternehmer aufgrund von schuldhaftem Verhalten (Nichterklärung von Einnahmen in der Steuererklärung, Konstruktion einer steuerlich nicht anerkannten Aufteilung eines einzigen Betriebs in zwei Betriebe) eines Finanzvergehens für schuldig befunden. Durch seine Handlungen wurden zB keine betrieblichen Umsätze gesteigert, keine zusätzlichen Aufträge lukriert, keine Waren zu einem höheren Preis verkauft, keine arbeitsrechtlichen Auflagen umgangen etc, sondern die persönliche Einkommensteuerpflicht minimiert. Diese persönliche Einkommensteuer ist keine Betriebssteuer. Die Strafverteidigungskosten des Finanzstrafverfahrens waren daher Kosten der privaten Lebensführung und nicht abzugsfähig.