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Begrenzung der Kontrollpflichten bei Vertretung durch den befugten Parteienvertreter
ZWF 2026/8
Hat sich der Beschuldigte bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten auf seine damalige Steuerberaterin verlassen (und als befugte Parteienvertreterin auch verlassen können) und nach deren Vorgaben die Jahressteuererklärungen erstellt, kann mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten festgestellt werden, zumal der Beschuldigte seine Steuerberaterin über alle wesentliche Informationen seines Unternehmens vollständig informiert hat.
Die im Fall der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.