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ZWF 1, Jänner 2026, Seite 55

Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG durch den Geschäftsführer einer GmbH

ZWF 2026/7

§ 49 FinStrG

; SWK 31/2025, 1336

Der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG umfasst nur die entsprechende Entrichtung oder Abfuhr der Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die Bekanntgabe des geschuldeten Betrags stellt einen Strafausschließungsgrund dar und ist somit nicht Teil des Tatbilds. Verlässt sich der für die Abführung der Abgaben zuständige Geschäftsführer auf die Bekanntgabe der geschuldeten Beträge durch den Buchhalter und unterlässt dieser die Bekanntgabe, hat dies keine Auswirkung auf die Tatbestandsverwirklichung des Geschäftsführers.

Der (zumindest bedingte) Vorsatz richtet sich somit lediglich auf die fehlende Entrichtung und war aufgrund folgender Feststellungen als gegeben anzunehmen:

  • Trotz einer in der Vergangenheit erstatteten Selbstanzeige und im Wissen um die groben Fehler des Buchhalters unterließ der Geschäftsführer eine Kontrolle der monatlich vorzunehmenden Zahlungen. Damit wurde das Fehlverhalten des Buchhalters in Kauf genommen. Man fand sich damit ab, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben erneut nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet würden.

  • Es liegt insoweit auch nicht lediglich ein Übe...

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