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Schwarze Kasse; Sondervermögen; Entzug von Kontrollmechanismen; Untreuestrafbarkeit
ZWF 2026/2
Unter einer „schwarzen Kasse“ wird in der Regel ein Sondervermögen verstanden, das dadurch gebildet wird, dass Gelder pflichtwidrig (etwa durch fingierte Rechnungen) aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt werden. Mit dieser Sondervermögensmasse sollen üblicherweise die Interessen des Vertretenen gefördert werden. Die Einrichtung dient dazu, die entsprechenden Verfügungen über das Sondervermögen (unternehmens)internen und externen Kontrollmechanismen zu entziehen. Die Bildung eines solchen Sondervermögens (schwarze Kasse) begründet allerdings solange keine Untreuestrafbarkeit, als der Machthaber die Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weilS. 48dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) - zumindest intendierte - Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt.