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ZWF 1, Jänner 2026, Seite 52

Strafneubemessung durch das BFG bei Teilrechtskraft des Schuldspruchs und unter Beachtung des Verböserungsverbots

§§ 21 Abs 2 Satz 3, 23, 161 Abs 3 Satz 1 FinStrG

Nunmehr verbleibt zur Strafbemessung ein strafbestimmender Wertbetrag von 149.822,19 € bei zwei erschwerend zu wertenden Taten hinsichtlich vollendeter Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben.

Sachverhalt:Der seit dem Jahr 2006 im Getränkehandel tätige und steuerlich beim Finanzamt erfasste Beschwerdeführer reichte für die Jahre 2016 bis 2019 eine Umsatzsteuerjahreserklärung entweder überhaupt nicht (2016 und 2019) oder verspätet unrichtig (2017 und 2018) ein. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden lediglich für Jänner 2016 und für November 2019 abgegeben.

Aufgrund dieses Erklärungsverhaltens ging das Finanzamt zunächst wie folgt vor:

- Für das Jahr 2016 nahm das Finanzamt eine Schätzung vor, die sich letztlich als weit überhöht herausstellte.

- Für die Jahre 2017 und 2018 setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig fest.

- Für die Monate Jänner bis Oktober 2019 nahm das Finanzamt unterjährig eine Schätzung vor.

Nach der unterjährigen Schätzung und vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 2019. Die Selbstanze...

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