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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 10 Betroffene Personen

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 21 ff

Zu den §§ 7 bis 12:

Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.

Zu § 10:

Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist (Abs. 1). Damit soll dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben d...

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