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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

Art 67a

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 15

Für die Veröffentlichung von Informationen sowie zur Gewährung des Zugangs zu Informationen soll die Präsidentschaftskanzlei zuständig sein.

1

Art 67a B-VG stellt fest, dass der Bundespräsident über die „Präsidentschaftskanzlei“ verfügt. Die Präsidentschaftskanzlei ist ein selbstständiger, verfassungsgemäß gesicherter Verwaltungsapparat. Ist der Bundespräsident verhindert, nutzen der Bundeskanzler oder das Kollegium der Präsidenten des Nationalrates die Präsidentschaftskanzlei zur Ausübung ihrer Funktionen.

2

Die Präsidentschaftskanzlei untersteht dem Bundespräsidenten gemäß Artikel 67a Abs 1 B-VG. Das bedeutet, die dort tätigen Mitarbeiter sind an die Weisungen des Bundespräsidenten gebunden. Nur im Falle einer Verhinderung des Bundespräsidenten kann ein anderes Staatsorgan Weisungen erteilen.

3

Die genaueren Regelungen für die Präsidentschaftskanzlei kann der Bundespräsident in einer Geschäftsordnung regeln (siehe dazu die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei BGBl II 87/2008). Darin finden sich zB Vorschriften zur Leitung, zur Funktion oder auch zur Gliederung der Präsidentschaftskanzlei.

4

Art 67a B-VG wird mit Inkrafttreten der Infor...

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