Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 5 Informationsregister
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 18 f
Zu den §§ 4 und 5:
Zum Begriff der „Informationen von allgemeinem Interesse“ vgl. oben § 2 Abs. 2 samt Erläuterungen.
Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden.
Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. „solange“). Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte Änderung) der Information nachvollziehbar sind.
Es gelten die (verfassungs)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG] und unten § 6). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe zu beachten sein - in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind unter dem Titel „Rechte anderer“ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch d...