Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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Art 30
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 14 f
Für den Nationalrat und den Bundesrat soll eine dem Art. 22a Abs. 1 entsprechende proaktive Informationspflicht gelten. Gemäß Art. 30 Abs. 3 ist die Parlamentsdirektion für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständig. Soweit der Nationalrat informationspflichtig ist, dh. Informationen aus seinem Wirkungsbereich betroffen sind, untersteht sie dabei dem Präsidenten des Nationalrates. Im Rahmen der Informationspflicht des Bundesrates, wenn also aus dessen Wirkungsbereich informiert wird, kommt das Weisungsrecht dem Vorsitzenden des Bundesrates zu (Abs. 3 zweiter Satz). Die nähere Regelung der Veröffentlichungspflicht soll in der Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. des Bundesrates getroffen werden. Art. 32 B-VG betreffend die Öffentlichkeit der Sitzungen des Nationalrates und Art. 33 B-VG betreffend die sachliche Immunität bleiben unberührt.
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Art 30 B-VG regelt allgemein die Organisation des Nationalrates und die Aufgaben der Parlamentsverwaltung. Vom Nationalrat direkt wird der Nationalratspräsident (sowie seine Vertreter: zweiter und dritter Nationalratspräsident) gewählt. Dem Nationalratspräsidenten obliegt die Leitung des Nationalrates. Daneben kommt ihm bei Besorgun...