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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 21

Zu den §§ 7 bis 12:

Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.

Zu § 7:

Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).

Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).

Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unter...

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