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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27.GP 26

Bestimmungen über die sprachliche Gleichbehandlung.

1

§ 18 IFG normiert eine geschlechtsunabhängige Geltung aller Bestimmungen des IFG, die natürliche Personen betreffen. Darüber hinaus weist die Bestimmung Rechtsanwender an, individuelle natürliche Personen entsprechend ihres Geschlechts zu bezeichnen.

2

§ 18 IFG bezweckt, entsprechend der Staatszielbestimmung des Art 7 Abs 2 B‑VG zur formellen Gleichbehandlung der Geschlechter, die (sprachliche) Gleichstellung von Mann, Frau und Personen diverser, intersexueller, offener Geschlechtsidentität sowie solcher Personen, die hinsichtlich ihres Geschlechts keine Angaben machen.

3

Laut legistischem Leitfaden des Bundeskanzleramtes sind unsachliche Unterscheidungen zwischen Frauen und Männern in Rechtsvorschriften zu vermeiden. Falls eine Unterscheidung zwischen Frauen und Männern notwendig erscheint, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

4

Das IFG wurde durchgehend in männlicher oder geschlechtsneutraler Form verfasst. Deshalb wurde § 18 IFG eingefügt. § 18 IFG dient nicht nur der Eingliederung von Frauen, sondern aller Personen, egal, welch...

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