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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 15 Datenschutzbehörde

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 25 f

Zu § 15:

Die Datenschutzbehörde soll die informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) beraten und unterstützen, indem sie allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines oä.) zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbieten soll (Abs. 1).

Nachdem diese Tätigkeit der Datenschutzbehörde als Vollziehung zu qualifizieren ist und vollziehungsbereichsübergreifend geschehen soll, ist aus kompetenzrechtlichen Gründen (Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche) eine Verfassungsbestimmung vorzuschlagen.

Im Hinblick auf die neue Rechtslage, mit der eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt wird, soll eine Evaluierung der Anwendung (samt Bericht an den Bundesminister für Justiz spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten, vgl. unten den vorgeschlagenen § 20 Abs. 2 nach der Vorbildbestimmung des § 23 DSG) vorgesehen werden. Zusätzlich soll die Öffentlichkeit, zB auf der Website der Datenschutzbehörde, zu informieren sein, was zur praktischen Wirksamkeit und allgemeinen Kenntnis des Gesetzes beitragen soll (Abs. 2).

Übe...

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