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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

Art 121

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 15 f

Für den Rechnungshof als Hilfsorgan des gemäß Art. 30 Abs. 7 informationspflichtigen Nationalrates soll eine entsprechende proaktive Informationspflicht gelten. Die näheren Bestimmungen werden gemäß Art. 128 B-VG durch Bundesgesetz (vgl. das Rechnungshofgesetz 1948 - RHG, BGBl. Nr. 144/1948) zu treffen sein.

1

Der Rechnungshof ist eine unabhängige Kontrollbehörde, die prüft, ob öffentliche Gelder sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Beim Rechnungshof handelt es sich um ein Bundesorgan, wobei auch die Länder ermächtigt sind, Landesrechnungshöfe einzurichten.

2

Dem Rechnungshof kommen verschiedene Aufgaben zu. Er ist das oberste Organ der externen Finanzkontrolle der Republik Österreich. Seine zentrale Aufgabe besteht in der Prüfung der gesamten finanziellen Gebarung des Bundes, der Länder, größerer Gemeinden sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist. Dabei umfasst der Prüfungsauftrag insbesondere die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung. Die Prüfungen erfolgen nach dem Grundsatz der nachgelagerten Ko...

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