Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 26
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria - GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrw...