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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

Art 151

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 16

Die vorgesehene Legisvakanz soll insbesondere dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen (die unberührt bleiben sollen, vgl. den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 16 IFG) anhand der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. beispielsweise nur den gerichtlichen Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 und § 163 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 5c Abs. 1 Z 3, § 41a, § 48n und § 79 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, die an den neuen Art. 30 Abs. 7 bzw. Art. 121 Abs. 5 und Art. 148d anzupassenden Bestimmungen im Geschäftsordnungsgesetz 1975, im RHG und im VolksanwG sowie das InfOG).

Die proaktive Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1 soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten dieser Bestimmung entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen (vgl. auch den im ...

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