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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 9 Information

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 22

Zu den §§ 7 bis 11:

Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.

Zu § 9:

Die Information ist, wenn dies der Behörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände möglich ist, in der begehrten, sonst in tunlicher (im konkreten Einzelfall geeigneter) Form zugänglich zu machen. Dies soll möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information geschehen. Ansonsten ist zumindest eine Information im Gegenstand (Auskunft darüber) zu erteilen, freilich ohne dass die Behörde zu einer besonderen Aufbereitung verpflichtet wäre. Ob eine bestimmte Form ‚tunlich‘ ist, ergibt sich insbesondere aus der Form des Informationsbegehrens. Wird etwa eine Information per E-Mail beantragt, wird sie auch vorrangig in der Form eines (Antwort-)E-Mails zu erteilen sein. Die begehrte Information kann aber zB auch nur mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird oder es sonst tunlich ist (zB im Fall einer telefonischen, sofort beantworteten Anfage [sic]). Auch die Umstände auf Seiten der Behörde, insbesondere die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werd...

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