Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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Art 22a
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 11 ff
Zu Z 2 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 bis 5) und Z 3 (Art. 22a):
Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen treten. Ausnahmen von der Informationspflicht sollen ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz) gelten. Grundsätze für das Verfahren der Informationserteilung wurden festgelegt, insbesondere betreffend den Informationszugang und den Rechtsschutz. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um das Vorhaben entsprechend dem Regierungsprogramm umzusetzen.
Zu Z 3 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2: Der Begriff der „Information“ und der „Information von allgemeinem Interesse“ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbe...