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Informationsfreiheitsgesetz
Bayer/Zrinski/Kozak

Informationsfreiheitsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5376-1

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Bayer/Zrinski/Kozak - Informationsfreiheitsgesetz

§ 3 Zuständigkeit

Erläuterungen

AB 2420 BlgNR 27. GP 17 f

Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.

Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweilige...

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