Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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Art 148b bis 148e
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 16
Zu Z 12 (Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz) und Z 13 (Art. 148b Abs. 2):
Im Hinblick auf die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit erforderliche terminologische Anpassungen. Amtsverschwiegenheit im Sinn dieser Bestimmung bedeutete schon bisher nicht nur die gemäß Art. 20 Abs. 3 normierte, ‚sondern jegliche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht‘ (vgl. Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 148b B-VG [Stand , rdb.at] Rz. 4). Einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 22a Abs. 2 können auch künftig gelten, weiterhin aber nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
Aus diesem Anlass sollen auch die Berichte der Volksanwaltschaft an den Bundesrat nunmehr ausdrücklich genannt werden (zur bisher nicht erfolgten Anpassung an die Berichtspflicht gemäß Art. 148d B-VG vgl. Thienel/Leitl-Staudinger in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [18. Lfg. 2017], Art. 148b B-VG Rz. 13).
Zu Z 14 (Art. 148e):
Für die Volksanwaltschaft als Hilfsorgan des ebenfalls informationspflichtigen Nationalrates soll eine dessen Veröffentlichungspflicht bzw. dem Art. 22a Abs. 1 entsprechende proaktive Informationspflicht gelte...